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IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Landesgericht Wels fasst durch den Richter Mag. Paul Sprengseis in der Rechtssache der klagenden Partei Städte- Verlag E.v.Wagner & J. Mitterhuber GmbH, Julius-Welser-Straße 15, 5020 Salzburg, vertreten durch Lirk Spielbüchler Hirztberger Rechtsanwälte OG in 5020 Salzburg, wider die beklagte Partei Stadtkarten – Verlag F.E. GmbH, Fabrikstraße 38, 4600 Wels, vertreten durch Holter – Wildfellner Rechtsanwälte GmbH in 4710 Grieskirchen, wegen (ausgedehnt ON 4) Unterlassung (EUR 57.000,00) und Veröffentlichung (EUR 11.200,00) zuI. den Beschluss:
… und erkennt zu II. zu Recht:Â weiterlesen
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GZ: 26 Cg 43/21 h
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Landesgericht Wels fasst durch den Richter Mag. Paul Sprengseis in der Rechtssache der klagenden Partei Städte-Verlag E.v.Wagner & J. Mitterhuber GmbH, Julius-Welser-Straße 15, 5020 Salzburg, vertreten durch Lirk Spielbüchler Hirztberger Rechtsanwälte OG in 5020 Salzburg, wider die beklagte Partei Stadtkarten – Verlag F.E. GmbH, Fabrikstraße 38, 4600 Wels, vertreten durch Holter – Wildfellner Rechtsanwälte GmbH in 4710 Grieskirchen, wegen (ausgedehnt ON 4) Unterlassung (EUR 57.000,00) und Veröffentlichung (EUR 11.200,00) zu
I. den Beschluss: …
und erkennt zu II. zu Recht:
1. Die beklagte Partei ist gegenüber der klagenden Partei schuldig, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
a) die Firma „ Stadtkarten – Verlag F.E. GmbH“ in Täuschungsabsicht zu verwenden;Â
b) das von der klagenden Partei hergestellte Auftragsformular gemäß ./I für die Erbringung von Stadt- und/oder Bezirkskarten bzw. Stadt- und/oder Bezirksplänen glatt zu übernehmen, als der Text zur Gänze oder zu erheblichen Teilen in einem entsprechenden Auftragsformular der beklagten Partei integriert wird;
c) den von der klagenden Partei hergestellten Handelsvertretervertrag gemäß ./II für die Außendienstorganisation glatt zu übernehmen, als der Text zur Gänze oder zu erheblichen Teilen in einem entsprechenden Handelsvertretervertrag der beklagten Partei integriert wird;
d) durch unwahre / irreführende Aussagen, wie insbesondere durch die Aussage, Bezirkspläne / die Bezirkskarte / Stadtkarten / die Stadtkarte der klagenden Partei neu aufzulegen bzw. zu aktualisieren, oder sonst in sinngleicher Weise zur Irreführung geeignete Äußerungen zu tätigen.
2. …
3. Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, den klagsstattgebenden Teil des Urteilsspruches samt Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in einen Rahmen gesetzt sowie mit fett und gesperrt gedruckten Prozessparteien samt Parteienvertreter und fett gedruckter Überschrift „IM NAMEN DER REPUBLIK“ in gut leserlicher Schrift binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des über diese Klage ergehenden Urteils auf Kosten der beklagten Partei zu veröffentlichen und zwar
a) in drei aufeinanderfolgenden Ausgaben der regionalen Ausgabe der täglich erscheinenden Zeitung „Kleine Zeitung“, „Lokalausgabe Völkermarkt“ sowie in drei aufeinanderfolgenden Ausgaben der wöchentlich erscheinenden Zeitung „Woche Kärnten“, „Lokalausgabe Völkermarkt“, im Ausmaß einer halben Seite (Kleine Zeitung: Querformat, 200×135 mm, Woche Kärnten: 200×128 mm);
b) in drei aufeinanderfolgenden Ausgaben der regionalen Ausgabe der täglich erscheinenden Zeitung „Salzburger Nachrichten“, „Lokalausgabe Salzburg“, sowie in drei aufeinanderfolgenden Ausgaben der wöchentlich erscheinenden Zeitung „Salzburger Woche“, „Stadt Nachrichten“, im Ausmaß einer halben Seite (Salzburger Nachrichten: halbe Seite, 271×200 mm (quer), Salzburger Woche: halbe Seite, 512 mm);Â
4. Die beklagte Partei hat dem klagsstattgebenden Teil des Urteilsspruchs samt Verpflichtung zur Urteilsveröffentlichung in einem Rahmen gesetzt sowie mit Prozessparteien samt Parteienvertreter und fett gedruckter Überschrift „IM NAMEN DER REPUBLIK“ in gut leserlicher Schrift binnen eines Monats nach Rechtskraft des über diese Klage ergehenden Urteils auf Kosten der beklagten Partei für einen Zeitraum von durchgehend zwei Monaten zu veröffentlichen, und zwar unmittelbar auf der Startseite der Website der beklagten Partei (www.stadtkarte.at) oder unmittelbar auf der Startseite der an ihrer Stelle tretenden Website auf einer für Besucher der Website bei Aufruf der Seite sofort und unmittelbar sichtbarer Stelle, gleichgültig ob Desktop-Variante, mobile Variante, oder Tablett-Variante.
5. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 21.901,00 (darin enthalten EUR 2.404,00 an Barauslagen sowie EUR 3.249,50 an USt.) bestimmten Kosten zuhanden der Klagsvertreter zu ersetzen.